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Die Vereinssatzung

§ 1

VEREINSNAME UND SITZ

Der am 08.01.2011 gegründete Verein trägt den Namen „Dogs like Diamonds e.V“.

Er hat seinen Sitz in 06237 Leuna, Auestrasse 11.

§ 2

VEREINSZWECK

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Insbesondere die Aufklärung der

Öffentlichkeit über die in den einzelnen Bundesländern gelisteten Hunderassen und

die Beendigung ihrer Diskriminierung soll verfolgt werden. Diese Hunderassen sollen

als normale Hunde bekannt gemacht werden. Außerdem sollen Listenhunde in

Tierheimen und anderen Organisationen unterstützt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

·

Gezielte öffentlichkeitswirksame Aufklärungsarbeit durch eigene Veranstaltungen

und Aktionen bzw. Teilnahme und Unterstützung von Veranstaltungen und Aktionen

anderer Organistationen. Vorderste Bestrebung ist die jährliche Veröffentlichung

eines Kalenders mit Amstaffs, Pits & Co.

·

Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit, die für den Tierschutz wirbt, die Bekanntheit des Vereins fördert und langfristig die Verwirklichung des Vereinszwecks sichert.

·

Vom Verein erwirtschaftete Überschüsse werden an folgende gemeinnützige Vereine weitergegeben, um die von Ihnen betreuten Listenhunde zu unterstützen:

·

Staffordshire-Hilfe e.V. in Berlin (VR 20007 Nz)·

Pit-Staff & Co. e.V. in Köln (VR 14982 AG Köln)·

Ein Herz für Hunde e.V. in Neu Wulmstorf (VR 1561 AG Tostedt)Im Einzelfall ist es, durch Beschluss des Vorstandes möglich, Hunde und oder

Projekte anderer Tierschutzvereine zu unterstützen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist

nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und verfolgt weder rassistische

oder religiöse Bestrebungen.

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene juristische oder natürliche Person

werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchte. Gewerbsmäßige

Hundehändler sind ausgenommen.

Jugendliche dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern oder

Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.

Um die Aufnahme im Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Neue

Anträge werden den Vereinsmitgliedern unter Nennung des Namens bekannt gegeben.

Bedenken gegen die Unbescholtenheit des Antragstellers sind unverzüglich an den

Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die sich um die Vereinsbestrebungen besonders

verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

Der Verein speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder in elektronischer Form.

Daten werden nur in dem Umfang gespeichert, der für eine ordnungsgemäße

Vereinsverwaltung erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne

ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.

§ 4

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:

·

durch Tod;

·

durch freiwilligen Austritt, der mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber demVorstand des Vereins erklärt werden kann. Ein Austritt ist nur zum Ende des Jahres

möglich und muss spätestens zum 31. Oktober des Jahres erklärt werden. Maßgebend

ist der Poststempel des Aufgabeortes. Sammelabmeldungen sind unwirksam;

·

durch Löschung, die der Vorstand verfügen kann, wenn das Mitglied ohneStundung mit der Zahlung des Beitrages trotz vorausgegangener Mahnung unter

Androhung der Löschung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft

erlischt mit der Bekanntgabe der Löschung durch Einschreibebrief an das betroffene

Mitglied oder durch Veröffentlichung mittels Rundschreiben. Der bereits fällige

Beitrag ist noch zu entrichten;

·

durch Ausschluß, der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch denVereinsvorstand mit 2/3-Mehrheit vorgenommen werden kann. Dem Betroffenen ist

vor dem Ausschluß ausreichend Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Vorstand hat innerhalb längstens 6 Monaten über den Ausschluß des Mitgliedes

zu entscheiden. Der Ausschluß ist eingehend unter Angabe der Beweismittel zu

begründen und dem Betroffenen unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

mittels Einschreibebriefes zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die

Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem

Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die

Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei

Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von

der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem

Ausschließungsbeschluss.

Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen:

·

wegen groben und wiederholten Verstoßes gegen die Satzung,Ausführungsbestimmungen, Richtlinien, Anordnungen oder Beschlüsse des Vereins;

·

wegen Schädigung des Vereins oder Gefährdung seines Zweckes;·

wegen unwürdigen oder ehrlosen Verhaltens innerhalb oder außerhalb desVereins, insbesondere auf kynologischen Veranstaltungen oder wegen nachhaltiger

Störung des Friedens im Verein;

§ 5

RECHTE UND PFLICHTEN

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und den festgesetzten

Beitrag pünktlich zu entrichten.

Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Dies gilt auch für

ausgetretene, gelöschte oder ausgeschlossene Mitglieder. Etwaige Überschüsse des

Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erkennen durch die Beitragszahlungen die Satzung an und unterwerfen

sich den vom Verein satzungsmäßig getroffenen Beschlüssen und Anordnungen.

§ 6

BEITRAG

Der Jahresbeitrag wird für:

Einzelperson (ab 18 Jahre) auf 30,- €·

Paare auf 45,- € und

Jugendliche (14-18 Jahre) auf 15,- € festgesetzt.

Der Beitrag wird per Lastschrift vom Konto des Mitgliedes abgebucht, oder vom Mitglied selbst überwiesen. Der Beitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.

Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.

§ 7

ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§ 8

VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem / der:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

1. Schriftführer(in)

Kassenwart

1. Kassenprüfer

2. Kassenprüfer

Presse und Medien-VerantwortlicherDie Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von3 Jahren in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf

Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftfüher zu unterzeichnen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. oder 2.

Vorsitzende/n vertreten.

§ 9

HAUPTVERSAMMLUNG

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand

einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies

beantragt.

Eine Hauptversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der

Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene

Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder

beschlussfähig.

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle

Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit

einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert und

unterschrieben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als

Ablehnung.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht

Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand

einzureichen.

§ 10

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

AUFLÖSUNG

Der Verein kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung

aufgelöst werden. Antragsberechtigt sind der Vorstand oder ein Drittel aller

Vereinsmitglieder. Eine zur Beschlussfassung über einen Auflöseantrag

einzuberufende Hauptversammlung ist unter Einhaltung einer 30-tägigen

Einladungsfrist einzuberufen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das

Vermögen der Staffordshire-Hilfe e.V. in Berlin (Registernummer 20007 Nz) und Pit-

Staff & Co. e.V. in Köln (VR 14982 AG Köln) zu, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Vermittlung von

Listenhunden zu verwenden haben.

Die Satzung wurde am 08.01.2011 errichtet und am 21.06.2011 geändert.

Die Satzung als PDF zum downloaden